Satzung


§ 1

Name  und Sitz, Rechtsform

1.  Der Verein führt den Namen "Heimatverein Bösel" und  ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Bösel.
3. Der Verein bildet innerhalb der Gemeinde eigene Bezirke und Arbeitskreise  mit besonderen Aufgaben.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  2

Aufgaben

1.  Der Heimatverein hat den Zweck, die Gemeinde Bösel im Zusammenwirken  mit allen interessierten Stellen mit folgendem Ziel zu fördern: im  Gebiet der Gemeinde Bösel

2.  Die Erfüllung dieser Aufgaben dient insbesondere der Förderung  der Heimatpflege im Sinne der Verbesserung der Lebensqualität unserer  ländlichen Gemeinde.
3. Der Verein ist bestrebt, mit der Gemeinde und den Kirchen sowie allen  Vereinen zusammen zu arbeiten, deren Ziele und Aufgaben der Allgemeinheit  dienen.

§  3

Gemeinnützigkeit

1.  Die Tätigkeit des Heimatvereins ist gemeinnützig im Sinne der  Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Der Verein erstrebt keinen  Gewinn.
2. Die zur Erreichung des Vereinszweckes benötigten Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse aufgebracht werden.

§  4

Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Vereins kann jeder Bürger der Gemeinde Bösel werden,  der dem Zweck des Vereins dienen will und mindestens 16 Jahre alt ist.
2. Der Beitritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem  Vorstand zu vollziehen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung  festgesetzten Beiträge im laufenden Jahr zu zahlen.
4. In den Bezirken bleiben die dafür bestimmten Spenden sowie 75  % der Beiträge und mindestens 50 % der Gelder aus der Teilnahme an  Wettbewerben.
5. Die Mitgliedschaft endet

§  5

Ehrenmitgliedschaft

1.  Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung Mitglieder, die sich um den  Verein
verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen.

§  6

Organe

1.  Organe des Vereins sind

§  7

Der  Vorstand

 1. Der Vorstand besteht aus

2.  Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre.
3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt im erweiterten  Vorstand eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit.
4. Die Vorstandsmitglieder bilden den gesetzlichen Vorstand gemäß  § 26 BGB.
5. Je 2 Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, den Heimatverein  gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sowie rechtsverbindliche  Erklärungen abzugeben.

 

§  8

Aufgaben  des Vorstandes

1.  Aufgaben des Vorstandes sind

2. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

§  9

Der  erweiterte Vorstand

1.  Dem erweiterten, nicht vertretungsberechtigten Vorstand gehören an:

2. Die Vorsitzenden der Bezirke werden auf Bezirksversammlungen für  2 Jahre, die der Arbeitskreise von den entsprechenden Mitgliedern für 2 Jahre gewühlt.
3. Der Vertreter der Gemeindeverwaltung wird von der Gemeinde Bösel bestimmt.

§  10

Aufgaben  des erweiterten Vorstandes

1.  Der erweiterte Vorstand führt verantwortlich die laufenden Geschäfte mit. Er ist behilflich bei der Durchführung und Organisation der  von der Mitgliederversammlung sowie der auf Bezirksversammlungen bzw. in Arbeitskreisen gefassten Beschlüsse.

§  11

Die  Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist ferner bei Bedarf einzuberufen oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder  dieses schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Grundes verlangt.
2. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 10 Tage vorher durch Aushang  in den Gemeindeschaukästen in Bösel und Petersdorf unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist  ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig  (Ausnahme s. § 12, 1f und § 14,1).

§  12

Aufgaben  und Rechte der Mitgliederversammlung

1.  Aufgaben und Rechte der Mitgliedersammlung sind
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungsablage
c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten, die die  Belange des
Gesamtvereins betreffen.
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f) zur Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von mindestens 2/3  der Mitglieder
erforderlich. Im andern Falle ist innerhalb eines Monats eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
Anwesenden beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem  Fall der
Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

2.  Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden  und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§  13

Kassenprüfer

1.  Die Kassenprüfer prüfen die Fährung der Kassenbücher,  die Bestände, Vermögensanlagen und Belege.
2. Jährlich geben sie auf der Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht.
3. Alle zwei Jahre werden auf der Mitgliederversammlung, auf der der Vorstand  gewählt wird, zwei Kassenprüfer gewählt.

§  14

Auflösung des Vereins

1.  Der Verein ist aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung mit mehr  als 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließt. Fällt keine Entscheidung, ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung  anzuberaumen, die mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschließen kann.

§  15

Schlussbestimmungen

1.  Diese Vereinssatzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 19.12.1979  beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister  in Kraft.

 


Vorstehende Satzung ist am 12.05.1980 in das Vereinsregister beim Amtsgericht  Cloppenburg eingetragen worden.